Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der teilweisen Nichtgenehmigung der Baudirektion:
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Schlatt haben an der Gemeindeversammlung vom 28. Oktober 2021 folgende Beschlüsse gefasst:
1. Die Gesamtrevision der kommunalen Bau- und Zonenordnung wird festgesetzt.
2. Dem Bericht über die Einwendungen gemäss § 7 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) wird zugestimmt.
3. Der Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) wird zur Kenntnis genommen.
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat am 22. Februar 2023 mit Beschluss Nr. 1201 / 22 verfügt:
I. Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung, welche die Gemeindeversammlung Schlatt mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 festgesetzt hat, wird unter Vorbehalt von Dispositiv II bis IV genehmigt.
II. Die beantragten Zonenplanänderungen Nrn. 7 bis 17 werden nicht genehmigt (keine Nachfolgeregelung möglich).
III. Die Bestimmungen von Art. 22 bis 32 BZO sowie die Weilerkernzonenpläne «Waltenstein-Berg» und «Oberschlatt-Unterdorf» werden nicht genehmigt (derzeit keine Nachfolgeregelung möglich)
IV. Die Bestimmung von Art. 49 BZO – Verzicht auf eine kommunale Mehrwertabgabe wird nicht genehmigt (Nachfolgeregelung möglich)
Der Gemeinderat hat am 28. März 2023 beschlossen:
1. In Bezug auf die nicht genehmigten Bestandteile der revidierten Bau- und Zonenordnung gemäss Dispositiv II und III der Verfügung der Baudirektion Nr. 1201 / 22 vom 22. Februar 2023 erfolgt keine Nachfolgeregelung.
2. Es handelt sich demnach bei Dispositiv II und III der Verfügung der Baudirektion um eine verfahrensabschliessende Anordnung, die mit Rekurs angefochten werden kann.
3. In Bezug auf den nicht genehmigten Bestandteil der revidierten Bau- und Zonenordnung gemäss Dispositiv IV der Verfügung der Baudirektion Nr. 1201 / 22 vom 22. Februar 2023 erfolgt eine Nachfolgeregelung.
Auflage:
Die Unterlagen liegen 30 Tage ab dem 21. April 2023 während den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht auf der Gemeindeverwaltung auf (§ 5 Abs. 3 PBG).
Rechtsmittel:
Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich erhoben werden (§§ 329 ff. PBG).
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.