Abteilungen
Einwohnerkontrolle
Die Einwohnerkontrolle führt das Einwohnerregister (Anmeldungen, Abmeldungen, Adressänderungen innerhalb der Gemeinde), stellt Anträge für Identitätskarten und Reisepässe sowie diverse Zeugnisse, wie Handlungsfähigkeitszeugnisse, Heimatausweise und Wohnsitzbestätigungen aus.
Sie nimmt Gesuche für die erstmalige Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweis entgegen und leitet sie beglaubigt an das Strassenverkehrsamt weiter.
In Bezug auf unsere ausländischen Einwohner/innen führt sie die Migrationskontrolle, bearbeitet die Einreise-, Aufenthalts-, Niederlassungs- und Umwandlungsgesuche.
Zudem führt sie auch das Stimmregister, organisiert Wahlen und Abstimmungen und beglaubigt die Unterschriften für Initiativen und Referenden.
Neben diesen bevölkerungsbezogenen Aufgaben gibt dieEinwohnerkontrolle auch Hundemarken ab und betreut das Fundbüro.
Die Einwohnerkontrollen sind unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet oder befugt, Daten an private Personen herauszugeben. Es gilt der Grundsatz, dass eine Auskunft nur auf Anfrage und nur im Einzelfall erfolgt. Für so genannte „Listenauskünfte“ gelten besondere Vorschriften.
Im Einzelfall dürfen voraussetzungslos folgende Daten bekannt gegeben werden (§ 39 Abs. 1 GemG):
Wird ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, werden zusätzlich folgende Daten bekannt gegeben (§ 39 Abs. 2 GemG):
§ 39 Abs. 3 Gemeindegesetz (GemG) erlaubt der Gemeinde, Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekannt zu geben (z.B. Herausgabe einer Liste mit den Adressen sämtlicher 18jähriger Personen). Voraussetzung dafür ist, dass der Datenempfänger die Informationen ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet und sie zudem nicht an Dritte weitergibt
Was bedeutet es konkret, wenn ich bei der Gemeinde meine Daten sperren lasse?
Die Datensperre bewirkt, dass die Gemeinde privaten Personen weder Namen, noch Adresse noch weitere Daten voraussetzungslos bekannt geben darf (§ 22 Abs. 1 IDG).
Vereine, die für Mitglieder werben oder Private, die mit Ihnen Kontakt aufnehmen wollen, werden von der Gemeinde keine Auskunft erhalten.
Ausnahme: Weist die anfragende Person nach, dass die Datensperre sie an der Verfolgung ihrer Rechte hindert, kann die Sperre durchbrochen werden (§ 22 Abs. 2 IDG). Beispiel: Wer Schulden hat, kann sich vor seinen Gläubigern nicht hinter einer Datensperre verstecken.