Als Behörden gelten die Gemeindevorsteherschaft, die Schulpflege sowie die Rechnungprüfungs- und Geschäftsprüfungskommission. Ebenso zu den Behörden zählen die unterstellten Kommissionen und die eigenständigen Kommissionen.
Unselbständige Organe, Kommissionen, Gremien mit ausschliesslich beratenden Funktionen gelten nicht als Behörden.
Offenlegung von Interessenbindungen (Gemeindegesetz §42 Abs. 2 i.V. mit Gemeindeordnung Art. 17)
Interessenbindungen des Gemeindevorstandes
Präsident
Präsidiales, Finanzen
Vizepräsident
Tiefbau und Werke
Mitglied
Sicherheit, Liegenschaften
Mitglied
Hochbau, Umwelt und Landwirtschaft
Mitglied
Soziales, Gesundheit
Präsident
Mitglied
Mitglied
Mitglied
Mitglied
Präsident
Präsidiales, Öffentlichkeitsarbeit, Liegenschaften
Vizepräsident
Schulentwicklung
Mitglied
Personelles
Mitglied
Schülerbelange, Kinderclub Jojo
Mitglied
Sonderpädagogik
Mitglied
Finanzen
Mitglied
Infrastruktur, Liegenschaften
Präsident
Betriebswart/ Brunnenmeister
Betriebswart StV.
Aktuar
Mitglied
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Präsidentin
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Präsident
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Präsident
Betriebswart/ Brunnenmeister
Betriebswart StV.
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Mitglied
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