Als Behörden gelten die Gemeindevorsteherschaften, die Kommissionen mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen, die gesetzlich vorgesehenen weiteren Spezialbehörden (Fürsorge-, Gesundheits-, Vormundschaftsbehörde), das Wahlbüro und Ausschüsse gemäss §57 Gemeindegesetz. Sinngemäss müssen auch die Zweckverbandsorgane als Gemeindebehörden behandelt werden, denn sie besorgen selbständig Gemeindeaufgaben.
Die Rechnungsprüfungskommission hat eine Sonderstellung. Sie ist organisatorisch verselbständigt und fällt auch unter die organisationsrechtlichen Bestimmungen, obwohl ihre Tätigkeit nur von gemeindeinterner Bedeutung ist und nach aussen keine direkte Wirkung entfaltet.
Unselbständige Organe, Kommissionen, Gremien mit ausschliesslich beratenden Funktionen gelten nicht als Behörden.
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