Als Behörden gelten die Gemeindevorsteherschaft, die Schulpflege sowie die Rechnungprüfungs- und Geschäftsprüfungskommission. Ebenso zu den Behörden zählen die unterstellten Kommissionen und die eigenständigen Kommissionen.
Unselbständige Organe, Kommissionen, Gremien mit ausschliesslich beratenden Funktionen gelten nicht als Behörden.
Offenlegung von Interessenbindungen (Gemeindegesetz §42 Abs. 2 i.V. mit Gemeindeordnung Art. 17)
Interessenbindungen des Gemeindevorstandes
Präsident
Präsidiales, Finanzen
Vizepräsidentin
Hochbau, Umwelt und Landwirtschaft
Präsident
Vizepräsident
Aktuar
Mitglied
Mitglied
Präsident
Präsidium, Personal
Vizepräsident
Liegenschaften
Mitglied
Schulergänzende Angebote
Mitglied
Finanzen
Mitglied
Schülerbelange, Sonderpädagogik
Präsident
Betriebswart/ Brunnenmeister
Betriebswart StV.
Klärwart
Mitglied
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Präsidentin
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Präsident
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Präsident
Betriebswart/ Brunnenmeister
Betriebswart StV.
Klärwart
Mitglied
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