Gemeinde Schlatt ZH
Schlatt (ZH), 830 Unterdorfstrasse, hindernisfreier Ausbau Bushaltestelle Oberschlatt, Öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb
Betrifft: 8418 Schlatt ZH
Das genannte Projekt wird gemäss § 16 und 17 StrG öffentlich aufgelegt.
Die Unterdorfstrasse in der Schlatt (ZH) zählt zum Strassennetz des Kanton Zürich und wird im Kataster als Regionale Verbindungsstrasse (RVS) des Kanton ZH Nr. 830 geführt. Für den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestelle «Oberschlatt» sind folgende Massnahmen vorgesehen:
– hindernisfreier Ausbau der Bushaltestelle gemäss Behindertengleichstellungsgesetz;
– Auslegung der Haltestelle auf Standardbusse;
– Erneuerung und Anpassung der öffentlichen Beleuchtung;
– Anpassen der Strassenentwässerung an neue Gegebenheiten.
Angaben zur Auflage
Gemeindeverwaltung Schlatt, Schützenhausstrasse 1, 8418 Schlatt ZH
Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen, nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche, zur Einsicht auf.
Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.zh.ch/strassenprojekte digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.
Rechtliche Hinweise
Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Kontaktstelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).
Ergänzende rechtliche Hinweise
Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer oder sonst wie in ihrem schutzwürdigen Interesse berührte Personen, Gemeinde sowie andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der Gemeindeverwaltung Schlatt, Schützenhaustrasse 1, 8418 Schlatt ZH zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, schriftlich und mit Begründung Einsprache erheben.
Frist und Gegenstand:
Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.
Enteignungsbann:
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.
Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 16.10.2023
Kontaktstelle
Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich