Die gesetzliche Ruhefrist der Urnengräber Nrn. N17 bis N29 auf dem alten Friedhof „Nord“ (Bestattungsjahre 1988 – 1998) und der Erdgräber auf dem neuen Friedhofteil Nrn. E1 bis E15 und K1 (Bestattungsjahre 1990 – 1997) ist abgelaufen.
Gestützt auf § 38 der kantonalen Bestattungsverordnung in Verbindung mit Art. 23 der Friedhof- und Bestattungsverordnung der Gemeinde Schlatt hat der Gemeinderat die Abräumung dieser Gräber beschlossen.
Die verfügungsberechtigten Angehörigen der Verstorbenen werden gebeten, Grabdenkmäler, Grabschmuck und Pflanzen bis spätestens 31. Juli 2019 abzuholen oder entfernen zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Räumung dem Friedhofgärtner in Auftrag gegeben.
Über zurückgelassenes Material wird unter Ablehnung jeglicher Entschädigung und ohne weitere Mitteilung durch die Gemeinde verfügt.
Schlatt, 3. Mai 2019
Gemeindeverwaltung Schlatt
Der Friedhofvorsteher