Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr. 108 vom 27. Juli 2018 entschieden:
Auf dem gesamten Gemeindegebiet der Politischen Gemeinde Schlatt ZH wird gestützt auf § 18 Abs. 2 VVB ein generelles Feuerverbot erlassen. Das Verbot gilt auch für das Abbrennen von Feuerwerk.
Dieses Feuerverbot gilt ab sofort und dauert bis auf Widerruf.
Gegen diese Verfügung kann innert dreissig Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.