Generelles Feuerverbot auf den Gemeindegebieten von Schlatt, Zell, Wila und Turbenthal
Die obengenannten Gemeinden haben entschieden:
1. Auf dem gesamten Gemeindegebiet der Politischen Gemeinden Schlatt, Zell, Wila, Wildberg und Turbenthal wird gestützt auf § 18 Abs. 2 VVB ein generelles Feuerverbot erlassen.
a. Es ist verboten, Feuer zu entfachen sowie brennendes oder glühendes Material wegzuwerfen (Zigaretten, Zündhölzer usw.). Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für befestigte, offizielle Feuerstellen, Gärten, Balkone sowie für Holz-, Kohle- oder Holzkohlefeuer und -grills. Vom Feuerverbot ausgenommen sind Gas- und Elektrogrills, sofern sie mit der nötigen Sorgfalt verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Geräte in jedem Fall kippsicher und auf feuerfestem Untergrund aufgestellt sein müssen (z.B. auf befestigen Plätzen).
b. Es ist verboten, Feuerwerk (Raketen, Vulkane usw.) abzufeuern oder Brauchtumsfeuer (Höhenfeuer, 1.-August-Feuer) zu entfachen.
2. Dieses Feuerverbot gilt ab sofort und dauert bis auf Widerruf.
3. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Die Beschlüsse der einzelnen Gemeinden liegen zur Einsichtnahme bei der jeweiligen Gemeinderatskanzlei sowie auf der Homepage auf.
Turbenthal, 29. Juli 2022
Die Gemeinde Schlatt, Zell, Wila und Turbenthal