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Aufhebung des generellen Feuerverbots auf den Gemeindegebieten von Zell und Schlatt ZH

Aufhebung des generellen Feuerverbots auf den Gemeindegebieten von Zell und Schlatt ZH
Die obengenannten Gemeinden haben entschieden:

  1. Auf den gesamten Gemeindegebieten der Politischen Gemeinden Zell und Schlatt ZH wird das generelle Feuerverbot per 24. August 2022 aufgehoben.
  2. Weiterhin gilt das Verbot, im Wald und bis 50 Meter vom Waldrand entfernt Feuer zu entfachen sowie brennendes oder glühendes Material wegzuwerfen (Zigaretten, Zündhölzer usw.). Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für befestigte, offizielle Feuerstellen, Feuerstellen in und um Waldhütten sowie für Holzkohlefeuer und -grills. Vom Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe ausgenommen sind Gas- und Elektrogrills, sofern sie mit der nötigen Sorgfalt verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Geräte in jedem Falle kippsicher und auf feuerfestem Untergrund aufgestellt sein müssen (z.B. auf befestigen Plätzen).
  3. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
  4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

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