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Vogelgrippe – diese Massnahmen gelten

Der Bund und die Kantone haben die gesamte Schweiz zum Vogelgrippe-Kontrollgebiet erklärt. Deshalb gelten bis mindes­tens 15. Februar 2023 die folgenden Massnahmen für alle Geflügelhaltungen, unabhängig von ihrer Grösse oder der Anzahl gehaltener Tiere:

  • Hühner, Gänse und anderes Geflügel dürfen nur unter Auflagen ins Freie, zum Beispiel in Aussenräume mit dichtem Dach und spatzensicher vergitterten oder mit Netzen verkleideten Seitenwänden.
  • Auslaufflächen und Wasserbecken dürfen dem Hausgeflügel nur zugänglich gemacht werden, wenn die Abdeckung den Kontakt zu Wildtiere verhindert (z. B. Netze, Zäune, Verbrämungs­bänder).
  • Gefüttert werden darf nur noch in vor Wildvögeln gesicherten Gehegeteilen.
  • Wassergeflügel (Enten, Gänse) und Laufvögel (Strausse) müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.
  • Das Geflügel ist gut zu beobachten und es gilt die Aufzeich­nungs- und Meldepflicht für krankes und totes Hausgeflügel.
  • Märkte, Ausstellungen und Ähnliches mit Geflügel sind verboten.

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