Schlatt – Neufestsetzung des Plans der kantonalen und regionalen Nutzungszonen / Festsetzung statische Waldgrenzen – öffentliche Auflage und Anhörung nach §§ 7 Abs. 2 und 13 Abs. 3 PBG
Teilsperrung Schlatterstrasse, 29. März bis 19. Juni 2016
Vorübergehende Verkehrsanordnung
Das Tiefbauamt verfügt:
I. Wegen Strassenbauarbeiten auf der 830 Schlatterstrasse, Gemeinde Elsau, wird auf dem Abschnitt Bettli bis Pestalozzistrasse sämtlicher Fahrverkehr von Waltenstein nach Räterschen im Einbahnverkehr geführt.
Dauer der Teilsperrung (Einbahnregelung): 29. März bis 19. Juni 2016
Die Verkehrsumleitung erfolgt in Fahrrichtung Waltenstein über die Ricketwilerstrasse nach Unter Ricketwil – Ober Ricketwil. Auf der Umleitungsstrecke, zwischen Pestalozzistrasse und der Kreuzung nach Maas, kann nur im Einbahnverkehr Richtung Unter-/Ober Ricketwil gefahren werden.
Die Signalisation der Strassensperre und der Verkehrsumleitung erfolgt durch den Betriebsleiter UB 9, T össtalstrasse 2,8492 Wila.
Die Missachtung der Signalisation wird als Uebertretung von Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr gestützt auf dessen Art. 90 bestraft.
Die Verkehrsbeschränkung wird im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie im Landbote bekanntgegeben.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Baudirektion Kanton Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkun’g entzogen. Besondere, zwingende Gründe: höhere Arbeits-Nerkehrssicherheit durch geringes Verkehrsaufkommen, schnellere Bauzeit, kurze Umleitungsstrecke.
Schlatt – Neufestsetzung des Plans der kantonalen und regionalen Nutzungszonen / Festsetzung statische Waldgrenzen – öffentliche Auflage und Anhörung nach §§ 7 Abs. 2 und 13 Abs. 3 PBG