Notariatskreis Elgg
(Elgg, Elsau, Hagenbuch und Schlatt)
Publikation der vorläufigen Wahlvorschläge für die Erneuerungswahl der Notarin bzw. des Notars für die Amtsdauer 2026 – 2030
Gestützt auf die Wahlanordnung vom 20. Dezember 2025 ist für die Erneuerungswahl der Notarin bzw. des Notars innert der festgesetzten Frist folgender Wahlvorschlag eingereicht worden:
| Name, Vorname | Geburtsjahr | Wohnort | Beruf | bisher / neu | Partei |
| Krug, Michael Josef | 1988 | Winterthur | Notar | bisher | parteilos |
Gemäss § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) können innert einer Frist von 7 Tagen, bis spätestens 17. Februar 2026, 16.00 Uhr die eingereichten Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge beim Gemeinderat (wahlleitende Behörde) Lindenplatz 4, 8353 Elgg, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 Verordnung über die politischen Rechte [LS 161.1]).
Wählbar gemäss § 10 des Notariatsgesetztes (LS 242) ist jede stimmberechtigte Person mit Wohnsitz im Kanton Zürich (§ 23 GPR), die im Besitze des Wahlfähigkeitszeugnisses ist. Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeinderatskanzlei Elgg, Lindenplatz 4. 8353 Elgg oder auf der Webseite der Gemeinde www.elgg.ch bezogen werden.
Der Gemeinderat Elgg als kreiswahlleitende Behörde erklärt die bisher vorgeschlagene Person nach Ablauf der siebentägigen Frist als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind diese nicht erfüllt, findet ein Wahlgang an der Urne statt.
Gegen diese Publikation kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
10. Februar 2026 Der Gemeinderat Elgg
(wahlleitende Behörde)