
Behördenverbindliches Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung
Der Gemeindevorstand hat mit Beschluss Nr. 138 vom 19. August 2025 das kommunale Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte der Gemeinde Schlatt ZH festgesetzt.
Gemäss § 203 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) steht das Inventar zur Einsichtnahme offen und kann über die Website der Gemeinde (www.schlatt-zh.ch) abgerufen werden.
Die Veröffentlichung gilt nicht als schriftliche Mitteilung im Sinne von § 209 Abs. 2 PBG. Ein Provokationsverfahren wird nicht ausgelöst.
Die Aufnahme in das Inventar bzw. die behördenverbindliche Festsetzung kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.
Schlatt ZH, 29. August 2025
