Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr. 110 vom 22. August 2018 entschieden:
Das ergänzende generelle Feuerverbot auf dem Gemeindegebiet der Politischen Gemeinde Schlatt ZH wird aufgehoben. Das gilt auch für das Abbrennen von Feuerwerk nach Art. 24 der Polizeiverordnung.
Es gilt fes tzuhalten, dass unabhängig dieses Beschlusses die kantonale Verfügung, bzw. das im ganzen Kantonsgebiet erlassene generelle Feuerverbot in Wäldern und in Waldesnähe (bis 200m Abstand) bestehen bleibt.
Gegen diese Verfügung kann innert dreissig Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.