
Verrechnung der nichtpflegerischen Leistungen an die Leistungsbezüger,
Anpassung Gebührentarif der Gemeinde Schlatt ZH, Art. 36
Der Gemeindevorstand hat mit Beschluss Nr. 110 vom 10. Juli 2025 entschieden:
1. Das neue Tarifmodell für die Verrechnung der nichtpflegerischen Leistungen der Spitex Eulachtal an die Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger wird genehmigt.
2. Gestützt auf die Gebührenverordnung Art. 5 der politischen Gemeinde vom 7. Dezember 2017, erlässt der Gemeindevorstand folgende Anpassung des Gebührentarifs:
Art. 36 Spitex
Bedarfsabklärung Nichtpflegerische Spitex-Leistungen (pro Stunde) CHF 45.00
Nichtpflegerische Spitex-Leistungen nach steuerbarem Einkommen.
Steuerbares Einkommen plus 10% des Vermögensteils über CHF 50’000.00.
Steuerbares Einkommen: Tarif pro Stunde:
– bis 50’000 CHF CHF 30.00
– über 50’000 CHF CHF 40.00
– über 90’000 CHF CHF 45.00
3. Der geänderte Gebührentarif tritt rückwirkend per 1. Januar 2025 in Kraft.
4. Gegen den Beschluss des Gemeindevorstandes kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind beizufügen oder genau zu bezeichnen.
