Gebührentarif der Politischen Gemeinde Schlatt, Änderungen Einbürgerungsgebühren per sofort
Mit Inkraftsetzung des neuen kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (KBüG) und der Verordnung (KBüV) per 1. Juli 2023 gibt es keine Unterscheidung mehr von Ausländerinnen und Ausländer mit und ohne Anspruch. Ebenso bezahlt neu, wer bei Einreichung des Gesuchs das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat, keine Gebühr mehr (§ 20 Abs. 4 KBüG).
Es gilt daher den Gebührentarif in Bezug auf die geänderten kantonalen Vorschriften anzupassen. Der Gemeindevorstand Schlatt ZH hat mit Beschluss Nr. 135 vom 4. Juni 2024 die Gebühren für die Einbürgerungen mit Wirkung ab sofort wie folgt neu festgesetzt:
Art. 17 Schweizerinnen und Schweizer
– Einzelpersonen, CHF 200.00
– Ehepaare, CHF 300.00
– Einzelpersonen bis 25 Jahre, CHF 100.00
– Ehepaare bis 25 Jahre, CHF 150.00
– Einzelpersonen und Ehepaare bis 20 Jahre, gebührenfrei
– miteingebürgerte Kinder, gebührenfrei
– Rückzug des Einbürgerungsgesuch, CHF 200.00
Art. 18 Ausländerinnen und Ausländer
– Einzelpersonen, CHF 500.00
– Ehepaare, CHF 800.00
– Einzelpersonen bis 25 Jahre, CHF 250.00
– Ehepaare bis 25 Jahre, CHF 400.00
– Einzelpersonen und Ehepaare bis 20 Jahre, gebührenfrei
– miteingebürgerte Kinder, gebührenfrei
– Rückzug des Einbürgerungsgesuch, CHF 200.00
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, beim Bezirksrat Winterthur, Lindstr. 8, 8400 Winterthur, Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. Rekursentscheide des Bezirksrats sind kostenpflichtig. Die Kosten werden der im Verfahren unterliegenden Partei auferlegt.