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Einwohnerkontrolle

Adresse                                 Aufgaben

Einwohnerkontrolle Schlatt
Schützenhausstrasse 1
CH-8418 Schlatt

Tel: 052 363 14 88

 

Die Einwohnerkontrolle führt das Einwohnerregister
(Anmeldungen, Abmeldungen, Adressänderungen
innerhalb der Gemeinde), stellt Anträge für Identitätskarten
und Reisepässe sowie diverse Zeugnisse,
wie Handlungsfähigkeitszeugnisse, Heimatausweise
und Wohnsitzbestätigungen aus.

Sie nimmt Gesuche für die erstmalige Erteilung eines
Lernfahr- oder Führerausweis entgegen und leitet
sie beglaubigt an das Strassenverkehrsamt weiter.

In Bezug auf unsere ausländischen Einwohner/innen
führt sie die Migrationskontrolle, bearbeitet die Einreise-,
Aufenthalts-, Niederlassungs- und Umwandlungsgesuche.

Zudem führt sie auch das Stimmregister, organisiert Wahlen
und Abstimmungen und beglaubigt die Unterschriften für
Initiativen und Referenden.

Neben diesen bevölkerungsbezogenen Aufgaben gibt die
Einwohnerkontrolle auch Hundemarken ab und betreut
das Fundbüro.



Datenherausgabe, Datenschutz und Datensperre
 

Die Einwohnerkontrollen sind unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet oder befugt, Daten an private Personen herauszugeben. Es gilt der Grundsatz, dass eine Auskunft nur auf Anfrage und nur im Einzelfall erfolgt. Für so genannte "Listenauskünfte" gelten besondere Vorschriften.

Einzelauskünfte

Im Einzelfall dürfen voraussetzungslos folgende Daten bekannt gegeben werden (§ 39 Abs. 1 GemG):

  • Name
  • Vorname
  • Adresse
  • Datum von Zu- und Wegzug

Wird ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, werden zusätzlich folgende Daten bekannt gegeben (§ 39 Abs. 2 GemG):

  • Zuzugsort und Wegzugsort
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Zivilstand
  • Heimatort

Listenauskünfte

§ 39 Abs. 3 Gemeindegesetz (GemG) erlaubt der Gemeinde, Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekannt zu geben (z.B. Herausgabe einer Liste mit den Adressen sämtlicher 18jähriger Personen). Voraussetzung dafür ist, dass der Datenempfänger die Informationen ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet und sie zudem nicht an Dritte weitergibt

Wirkung der Datensperre

Was bedeutet es konkret, wenn ich bei der Gemeinde meine Daten sperren lasse?

Die Datensperre bewirkt, dass die Gemeinde privaten Personen weder Namen, noch Adresse noch weitere Daten voraussetzungslos bekannt geben darf (§ 22 Abs. 1 IDG).

Vereine, die für Mitglieder werben oder Private, die mit Ihnen Kontakt aufnehmen wollen, werden von der Gemeinde keine Auskunft erhalten.

Ausnahme: Weist die anfragende Person nach, dass die Datensperre sie an der Verfolgung ihrer Rechte hindert, kann die Sperre durchbrochen werden (§ 22 Abs. 2 IDG). Beispiel: Wer Schulden hat, kann sich vor seinen Gläubigern nicht hinter einer Datensperre verstecken.



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